Zoll / Bundespolizei

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Zollanmeldung für den Sonderlandeplatz Bremgarten (EDTG)

Zoll mit Geldscheinen und Münzen

Zollanmeldung

Um eine Zollanmeldung für unserem Flugplatz zu erstellen, nutzen Sie bitte folgenden Link:

BITTE BEACHTEN:

Gewerbliche Flüge können durch uns nicht angemeldet werden!

Diesbezüglich kann das Hauptzollamt Lörrach eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang entweder temporär oder dauerhaft erteilen (siehe Zoll/Bundespolizei).

Zollbestimmungen für den Sonderlandeplatz Bremgarten (EDTG)

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Sonderlandeplatz Bremgarten (EDTG) mit Wirkung vom 15. Februar 2012 zum besonderen Landeplatz bestimmt. Bremgarten kann nun aus Drittländern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne förmlich erteilte Befreiung vom Zollflugplatzzwang angeflogen werden.

Für Aus- und Einflüge von und nach EDTG sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Diese zollrechtliche Regelung gilt ausschließlich für Luftfahrzeuge, welche zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen.

Die Befreiung vom Zollflugplatzzwang und von der Beförderungspflicht für die im Luftfahrzeug mitgeführten Waren gilt ausschließlich für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und einfuhrabgabenfrei sind sowie für einfuhrabgabenfreie persönliche Gebrauchsgegenstände; die Waren dürfen zudem keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Außerdem dürfen keine Barmittel in Höhe von 10.000,00 € oder mehr mitgeführt werden.

ist weiterhin mindestens drei Werktage vor dem geplanten Ein- oder Ausflug ein Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang mit Vordruck 0006 beim Hauptzollamt Lörrach zu stellen. Verstöße werden straf-/bußgeldrechtlich verfolgt.

Der Vordruck 0006 steht unter www.zoll.de > Formulare & Merkblätter > Suchbegriff „0006“ zur Verfügung. Nicht in Deutschland ansässige Personen oder Unternehmen haben einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.

Weitere Auskünfte erteilt das Hauptzollamt Lörrach: 

Bundespolizei

Bundespolizei Leuchttafel

Bitte beachten Sie auch aktuelle Hinweise unter der Rubrik News & Aktuelles!

Flights from / to Airfield Bremgarten EDTG or from / to Non-Schengen states require a written permission from German Border Police.

1. Überschreiten der Schengen-Binnengrenzen

Karte des Schengen-Raums

Für das Überschreiten der Grenzen auf dem Luft-, Land- und Seeweg innerhalb der Staaten, in denen das Schengener Durchführungsübereinkommen vollständig angewandt wird, derzeit – Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn -,sind die grenzpolizeilichen Personenkontrollen entfallen. Innerhalb dieser Staatengemeinschaft dürfen die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Eine besondere Genehmigung ist bei solchen Flügen daher nicht erforderlich.

Gem. der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und der nationalen ausländer- und passrechtlichen Bestimmungen besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung zum Besitz und Mitführen der erforderlichen pass- und ausländerrechtlichen Dokumente beim Grenzübertritt. Zudem können Maßnahmen (auch Stichprobenkontrollen) auf der Grundlage nationaler Befugnisse durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist die kurzfristige Wiedereinführung von Grenzkontrollen möglich. In diesem Fall werden die Bestimmungen des Schengenener Grenzkodex über die „Grenzkontrolle” wieder angewendet.

2. Überschreiten der Schengen-Außengrenzen

Gem. dem Schengener Grenzkodex dürfen die Schengen-Außengrenzen grundsätzlich nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Der Sonderlandeplatz Bremgarten ist nicht als Grenzübergangsstelle zugelassen. Unmittelbare Ein- und Ausflüge aus oder in einen sog. NON-Schengen-Staat sind daher grundsätzlich nicht erlaubt.

In Fällen, in denen ein besonderes Bedürfnis tatsächlich gegeben ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Bundespolizeidirektion Stuttgart gem. § 61 Abs. 3 Bundespolizeigesetz Personen oder Personengruppen (z.B. für den Sonderlandeplatz Bremgarten) die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten. Diese Grenzerlaubnis kann als Grenzerlaubnis auf Widerruf oder als Grenzerlaubnis für den Einzelfall erteilt werden. Ausländische und luftfahrtrechtliche Erlaubnisse sowie ggf. zollrechtliche Erfordernisse (Befreiung vom Zollflugplatzzwang) werden durch die Erteilung einer Grenzerlaubnis nicht berührt.

Die Grenzerlaubnis kann nur schriftlich mittels Fax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) beantragt werden und muss spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Flug bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart eingegangen sein. Auf Bitte des Antragstellers stellt die Bundespolizeidirektion Stuttgart ein Antragsformular bereit. Im Antrag sind zahlreiche Angaben (Personalien, Flugdaten, Begründung) einzutragen. Zudem sind ihm alle Grenzübertrittspapiere der Reisenden in Kopie beizufügen.

Nähere Informationen erhalten Sie durch die Bundespolizeidirektion Stuttgart.

sowie durch den zuständigen Sachbereich 14 in der Bundespolizeidirektion Stuttgart